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EnEV und EEWG

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Gesetze und Verordungen


EnEV
, die Energieeinsparverordnung, ist die rechtliche Verordnung, die den Energieverbrauch für Heizung, Kühlung und Warmwasser bei Neubauten oder Sanierung von Bestandsgebäuden regelt. Das zu bewertende Gebäude, ob Neu- oder Altbau, wird mit dem Referenzgebäude verglichen. Das Referenzgebäude gleicht in der Architektur dem zu bewertenden Gebäude. Die Anlagentechnik und auch der Dämmstandard werden durch die EnEV vorgegeben. Das Referenzgebäude stellt immer Neubauniveau dar. Neubauten müssen also mindestens so gut sein wie das Referenzgebäude, Altbauten in der Sanierung dürfen maximal 40% schlechter sein. Die Werte für den Energieverbrauch müssen aber zwingend eingehalten werden.

EEWG ist die Abkürzung für das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Mit Ausnahme von Baden-Württemberg gilt es nur für Neubauten. Es schreibt zwingend vor, daß Gebäude Ihre Energie für Heizung, Kühlung und oder Warmwasser zum Teil aus regenerativen Energien gedeckt werden muß. Zu Anlagentechnik mit regenerativen Energien zählt Wärmepumpen, Solarthermie, Pelletöfen aber auch BHKW.

Oberste Geschoßdecke
Die Vorschriften zur Dachbodendämmung wurden in der EnEV geändert. Nach der novellierten Energieeinsparverordung (EnEV) müssen oberste Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen und nicht den Mindestwärmeschutz erfüllen, bis Ende 2015 gedämmt sein. Das heißt konkret, zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum müssen nun bis Ende 2015 auf einen maximalen U-Wert von 0,24 W/(m²K) gedämmt werden, wenn sie die Baunorm nicht erfüllen. Ausgenommen von der Regel sind Hausbesitzer, die auch schon vor dem Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten.

Alternative zur obersten Geschoßdecke (Dachbodendämmung):
Die EnEV 2014 gilt bei der Dachbodendämmung auch als erfüllt, wenn das Dach bereits gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Anstelle der obersten Geschossdecke kann also auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach eine Dämmung erhalten.

Auch die Dämmung von Rohrleitungen (Wärmeverteilungs - und Warmwasserleitungen) und Armaturen ist laut Energieeinsparverordnung Pflicht, wenn diese in einem unbeheizten Raum (zum Beispiel im kalten Keller) verlaufen.

Für den Mindestwärmeschutz gilt die Baunorm DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden) – Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz),

Heizung
Ölheizungen und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen künftig nach der EnEV 2014 erneuert werden. Heizungen, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden, müssen bis Ende 2014 ausgetauscht werden. Das betrifft die so genannten Konstanttemperaturkessel.
Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen.